Die Ausgangslage
Viele Unternehmen kaufen ihre IT-Ausstattung nicht, sondern leasen diese bei anderen Firmen. Dies hat sicher den Vorteil, dass immer die neueste Technik zur Verfügung steht und die Betriebskosten langfristig kalkulierbar sind. Es gibt jedoch einiges in Bezug auf die elektrische Betriebssicherheit zu bedenken. So darf ein Unternehmen Betriebsmittel, und zu diesen zählt die IT-Ausstattung ebenfalls, erst einsetzen, wenn die Betriebssicherheit durch eine Erstprüfung nachgewiesen worden ist.
Grundsatz
Der Leasingnehmer schließt einen Überlassungsvertrag mit dem Leasinggeber ab. Hierin wird in der Regel alles geregelt und beide sind zufrieden, denn beide erhalten das, was sie wollen.
Doch für die IT-Ausstattung gibt es in Bezug auf die elektrische Betriebssicherheit eine kleine, aber feine Stolperfalle. Auch das IT-Equipment unterliegt nämlich der DGUV V3, und zwar in der Regel mit einer jährlichen Prüffrist.
Leasing-Version für Selbstmacher
Der Leasinggeber A liefert die IT-Ausstattung an den Leasingnehmer 1 und überlässt diesem die IT für den vereinbarten Zeitraum. Zumeist für zwei oder drei Jahre. Im Überlassungsvertrag der beiden ist nicht explizit vereinbart, welcher Vertragspartner die DGUV V3 durchführt. Dies bedeutet für den Leasingnehmer 1, dass er eine Erstprüfung vor dem ersten Einsatz der IT durchführen muss und ebenfalls die Kosten für die jährlichen Prüfungen übernehmen muss. Dies kann mit erheblichem organisatorischen und finanziellen Aufwand verbunden sein. In diesem Fall liegt die Verantwortung allein beim Leasingnehmer 1.
Leasing-Version für Machenlasser
Im Überlassungsvertrag zwischen Leasinggeber B und Leasingnehmer 2 ist klar geregelt, wer mit welchen Prüffristen die DGUV V3 durchführt. Es ist gleichfalls geregelt, wie die Dokumentation auszusehen hat. Der Leasinggeber B liefert das Protokoll der Erstprüfung ebenfalls mit. Das hat den Vorteil, dass Leasingnehmer 2 die IT-Ausstattung sofort nutzen kann und sich um die durchzuführenden Prüfungen nicht kümmern muss. Bei dieser Version liegt die Verantwortung beim Leasinggeber B. Der Leasingnehmer 2 hat nur eine überwachende Funktion.
Wer hat die Nase vorn beim Leasing?
Welche Version die bessere ist, ist schwer zu sagen. Das hängt immer vom jeweiligen Unternehmen ab. Die Version für Selbstmacher spart Kosten beim Leasing. Legt die Verantwortung jedoch allein in die Hände vom Leasingnehmer. Für Unternehmen, die über genügend eigene Elektrofachkräfte und Know-how zur elektrischen Betriebssicherheit verfügen, ganz sicher eine gute Lösung.
Die Version für Machenlasser ist für Unternehmen, die nicht über eigene Elektrofachkräfte verfügen, die beste Lösung, da sie nur eine Überwachungsfunktion gewährleisten müssen.
Alternativ könnte man natürlich auch die erste Version wählen und die Prüfungen durch einen externen Anbieter durchführen lassen. Unabhängig von der für Sie besten Version, sollten Sie die elektrische Betriebssicherheit und die damit verbundene DGUV V3, bei zukünftigen Vertragsabschlüssen immer im Auge behalten. Wichtig ist, dass Sie sich bewusst für eine der beiden Versionen entscheiden. Wenn Sie Unterstützung brauchen, oder einfach jemand, der die elektrische Betriebssicherheits-Prüfung durchführt, bin ich da für Sie.